Nachvergütung für Karl-May-Filme
Das Landgericht Köln hat die Klage des Erben des Regisseurs der Karl-May-Filme (Harald Reinl) gegen eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt abgewiesen. Ziel der Klage war die Zahlung einer Nachvergütung wegen zahlreicher Wiederholungen der Filme im öffentlich-rechtlichen Rundfunk (14 O 59/22, Veröffentlichung in der ZUM-RD folgt). Es berichtet beck aktuell.
Mit Urteil vom 1. August 2024 lehnte das Gericht einen Nachvergütungsanspruch aus § 32a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 32a Abs. 1 UrhG ab. Die Anspruchsvoraussetzung, dass Reinl durch die Übertragung der Nutzungsrechte eine unverhältnismäßig niedrige Vergütung erhalten habe, könne nicht bejaht werden. Dies setzte voraus, dass die Öffentlich-Rechtlichen im »rechtlichen Sinne relevante Erträgnisse und Vorteile« erzielt hätten, was sich aus dem Vortrag des Klägers nicht ergebe. Die BGH-Rechtsprechung zu »Das Boot« (BGH ZUM-RD 2012, ZUM 2020, 403) könne auf den hiesigen Fall nicht übertragen werden, da es sich dabei um eine Eigenproduktion der Öffentlich-Rechtlichen gehandelt habe. Diese Konstellation sei mit der Lizensierung einer Fremdproduktion nicht vergleichbar.
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